Jugendordnung

1.  Zielsetzung der Jugendordnung

Die Jugendordnung legt die Kompetenz- und Aufgabenverteilung innerhalb der Jugend und das Verhältnis zum Gesamtverein fest. Sie ergänzt die Satzung der Musikkapelle Frohsinn Lautlingen e.V. (MKL) und die Geschäftsordnung.


2. Die Organisationsform

Die Jugendkapelle ist eine Gruppierung der Musikkapelle Frohsinn Lautlingen e.V.. Vertrauensperson zwischen Jugend und Vorstandschaft ist der Jugendleiter.


3.  Die Vertreter
3.1  Der Jugendleiter

Der Jugendleiter ist gegenüber der Vereinsleitung für die ordnungsgemäße Abwicklung der gesamten Jugend- und Ausbildungsarbeit verantwortlich.

Ihm obliegt vor allem die Schulung und Betreuung des Nachwuchses. Als Vertrauensperson zwischen Jugend und Blasorchester ist er für das einvernehmliche Innenverhältnis zuständig. Er organisiert nach Absprache mit dem Ausschuss Veranstaltungen und Auftritte der Jugendkapelle. Er führt in Absprache mit dem Vorstand und dem Jugenddirigenten die Anmeldung zu Wertungsspielen und Fortbildungslehrgängen durch.

3.2  Der stellvertretende Jugendleiter

Dieser vertritt den Jugendleiter im Falle der Verhinderung bei sämtlichen Aufgaben. Im Weiteren entlastet er den Jugendleiter nach Absprache.


4.  Wahl des Jugendleiters und dessen Stellvertreter

Der Jugendleiter wird als Vertrauensperson der Jugend für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Stimmberechtigt sind alle sich in musikalischer Ausbildung befindlichen Mitglieder sowie aktive Mitglieder der Jugendkapelle bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit.

Die Wahl des Jugendleiters und des Stellvertreters muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.


5.  Musikalische Leitung

Der Jugenddirigent leitet die Jugendkapelle als Dirigent und ist für die musikalischen Belange verantwortlich. Zuständig für den Kauf von Notensätzen in Absprache mit dem Vorsitzenden. Entscheidet über den Zeitpunkt der Aufnahme eines Auszubildenden in die Jugendkapelle. Legt fest, wer welche Stimme zu spielen hat. Hält in der Regel eine wöchentliche Probe ab. In Absprache mit dem Dirigenten der MKL sorgt er dafür, dass die Auszubildenden bei entsprechendem Kenntnisstand dem Blasorchester zugeführt werden.


6.  Finanzen

Alle finanziellen Angelegenheiten werden über den Kassier der Musikkapelle Frohsinn Lautlingen e.V. abgewickelt. Entscheidungen darüber trifft der Vorstand bzw. Ausschuss.


7.  Die Ausbildungsrichtlinien

7.1  Ausbildungsmodus

Die musikalische Ausbildung bei der MKL dient ausschließlich der Zukunftssicherung des Vereins. Das heißt, es wird nur Nachwuchs für die eigenen Orchester des Vereins ausgebildet.

Es werden neben Kindern und Jugendlichen auch Erwachsene ausgebildet.

Die Ausbildung erfolgt ausschließlich durch qualifizierte Ausbilder. Sie kann sowohl durch vom Verein (MKL) vermittelte Ausbilder als auch in Zusammenarbeit mit der Musik- und Kunstschule Albstadt durchgeführt werden. Die Bereitstellung der geeigneten Ausbilder ist Aufgabe der Vereinsleitung.

Findet die Ausbildung an der Musik- und Kunstschule Albstadt statt, so ist eine Abmeldung der Auszubildenden gemäß gültiger Schulordnung nur zum Ende eines Schulhalbjahres (31. März/ 30. September) möglich und muss 6 Wochen vor Halbjahresende schriftlich dem Jugendleiter der MKL zugehen.

Werden die Auszubildenden bei Ausbildern unterrichtet, die durch die MKL vermittelt wurden, so muss dem Jugendleiter der MKL die schriftliche Abmeldung 4 Wochen zum Monatsende zugehen.

7.2  Instrumente

Die für die Ausbildung erforderlichen Musikinstrumente werden, falls keine eigenen vorhanden sind, von der MKL im Rahmen ihrer Bestände kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die überlassenen Instrumente samt Zubehör sind pfleglich zu behandeln. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Für jegliche Art des Verlustes oder der Beschädigung haftet der Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang. Reparaturen an den Instrumenten dürfen nur nach Genehmigung der MKL in Auftrag gegeben werden. Das Instrument ist bei Austritt bzw. Abbruch der Ausbildung in einwandfreiem Zustand an den Verein zurück zu geben.

7.3  Gebühren

Die für die Ausbildung festgelegte Ausbildungsvergütung unterscheidet sich im vermittelten Ausbilder. Bei eigen vermittelten Ausbildern richtet sich das Entgelt nach dem ausgehandelten Honorar zwischen der MKL und dem Ausbilder. Findet die Ausbildung durch die Musik- und Kunstschule statt, greift die jeweils gültige Entgeltordnung der Musik- und Kunstschule Albstadt.

In beiden Fällen bezuschusst die MKL die Ausbildung mit derzeit rund 36 Prozent (mathematische Rundungen zum nächsten vollen Euro). Der Differenzbetrag wird von den Auszubildenden bzw. deren Erziehungsberechtigten direkt an die MKL beglichen. Der Einzug des Differenzbetrages erfolgt jeweils zum 01. des Monats als SEPA-Basis-Lastschrift unter Angabe der Gläubiger-ID und der bei der Aufnahme mitgeteilten Mitgliedsnummer. Fällt der 01. eines Monats nicht auf einen Bankarbeitstag, so erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag vom Konto des Auszubildenden bzw. seines gesetzlichen Vertreters.

Vertragspartner mit den Ausbildern bzw. der Musik- und Kunstschule ist die Musikkapelle Frohsinn Lautlingen e.V..

Die MKL gewährt den Ausbildungszuschuss bis maximal zum Ende des 5. Ausbildungsjahres. Beendet der Auszubildende den Unterricht vor erfolgreicher Ablegung der D1-Prüfung durch den Blasmusikverband (siehe Prüfungsordnung des BVBW / BDMV), so ist der gesamte Ausbildungszuschuss an die MKL zurück zu zahlen. In Härtefällen entscheidet die Vereinsleitung über die Rückzahlung.

Eine verbindliche Anmeldung zur D-Prüfung erfolgt erst nach Zahlungseingang der Anmeldegebühr durch den Prüfungsteilnehmer bzw. seines gesetzlichen Vertreters an die MKL. Bei Teilnahme an der Prüfung bzw. Nachprüfung wird der Betrag wieder zurück erstattet.

7.4  Haftung

Für die Auszubildenden wird über den Blasmusikverband Baden-Württemberg die übliche Vereinsversicherung abgeschlossen.


8.  Inkrafttreten, Änderungen

Diese Jugendordnung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft. Ist eine neue Satzung noch nicht verabschiedet, so tritt die Jugendordnung mit dem Tag des Inkrafttretens der neuen Satzung in Kraft.

Änderungen der Jugendordnung kann die Vorstandschaft mit dem Ausschuss in einfacher Mehrheit beschließen. Auf die Änderung ist in der Einladung zur Ausschusssitzung hinzuweisen.

Albstadt Lautlingen, 05.01.2005

geändert: Albstadt Lautlingen, 08.06.2011 geändert: Albstadt Lautlingen, 20.11.2013