Satzung

Satzung der Musikkapelle Frohsinn Lautlingen e. V.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Musikkapelle Frohsinn Lautlingen e.V.“ und hat seinen Sitz in Albstadt- Lautlingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung der Musik. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Musikproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Musizieren in den Dienst der Öffentlichkeit. Er fördert die Jugendausbildung.

Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Bei Bedarf können allgemeine Vereinsämter und die Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Entscheidungen über die Zahlungen werden von Vorstandschaft und Ausschuss in einfacher Mehrheit getroffen.

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.


§ 2

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach
Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Dem Austritt unterliegt eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Jahresende. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss in Textform (Brief, Fax, E-Mail) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Aus dem Verein wird ausgeschlossen:

1. Wer wegen gemeiner Vergehen oder Verbrechen bestraft ist, oder sonst ein ehrloses Leben führt.

2. Wer trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge in Verzug ist.

3. Wer mit dem Verein einen Rechtsstreit führt.

Die Aufnahme und der Ausschluss eines Mitglieds erfolgen durch den Vorstand und den Ausschuss. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Durch Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds oder einer größeren Anzahl von Mitgliedern wird der Fortbestand des Vereins nicht berührt. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 3

Alle Mitglieder haben das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


§ 4

Die Mitglieder sind dem Verein gegenüber zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung nach den jeweiligen Verhältnissen bestimmt und in der Geschäftsordnung festgeschrieben. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind
beitragsfrei.


§ 5

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind ein bis 3 Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender. Bei zwei und mehr Vorsitzenden muss das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden nicht besetzt werden. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und allein berechtigt, die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen.

Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter verpflichtet von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.


§ 6

Der Vorstand vertritt den Verein. Er ist den Mitgliedern gegenüber für seine Tätigkeit
verantwortlich. Er ist berechtigt zur Führung der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gem. § 30 BGB zu bestellen.

Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.


§ 7

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar. Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres, traditionsgemäß in den Tagen um den 5. Januar, stattfinden. Außerdem kann der Ausschuss, als der durch die Satzung bestimmte Teil der Mitglieder, gemäß § 37 BGB die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen verlangen.

Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob sie in dieser Form oder als Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird im Mitteilungsblatt Albstadt-Lautlingen
bekannt gegeben. Die Einladung kann auch schriftlich an die letzte bekannte postalische Anschrift oder per E-Mail erfolgen.


§ 8

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Errichtung oder Änderung der Vereinssatzung, über die Wahl der Vereinsorgane, über Berufungsfälle und sonstige vom Ausschuss zur Beratung gestellten Gegenstände, sowie über alle in der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand oder den sonstigen Vereinsorganen zugewiesenen Angelegenheiten.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Ist der Vorsitzende verhindert, wird die Mitgliederversammlung von seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.


§ 9


Die inneren Vereinsangelegenheiten werden vom Ausschuss unter dem Vorsitz des 1.
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beraten.

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und maximal sechs weiteren Mitgliedern, von denen zwei den fördernden Mitgliedern angehören können.

Die Ausschussmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet in der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Der Jugendleiter wird als Vertrauensperson der Jugend nach den Bestimmungen der
Jugendordnung gewählt. Die Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl findet in der
ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Sie haben keinen Sitz und Stimme im Ausschuss.

Für alle Ämter ist eine Wiederwahl zulässig. Alle Gewählten bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.


§ 10

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Die Beschlussfassung des Vorstandes sowie Ausschusses kann auch im Rahmen einer Video oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren
gefasst werden.


§ 11

Der Dirigent wird vom Ausschuss sowie von den aktiven Musikern mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Er leitet die Musikproben und die Auftritte der Musikkapelle Frohsinn Lautlingen. Seinen Anordnungen in den Musikproben ist unbedingt Folge zu leisten. Der Dirigent erhält ein mit dem Vorstand und dem Ausschuss zu vereinbarendes Gehalt.


§ 12

Die Anstellung von Notenwart, Vereinsdiener und zu ähnlichen Dienstleistungen erforderlichen Personen und die Bezeichnung des Kreises ihrer Tätigkeit wird dem Vorstand im Benehmen mit dem Ausschuss überlassen.


§ 13

Alle Einnahmen, welche dem Verein nicht zu einem besonderen Zwecke zukommen, fließen in die allgemeine Vereinskasse, davon sind alle Ausgaben zu bestreiten, soweit nicht sonstige Mittel zur Verfügung stehen.


§ 14

Die Inventarstücke des Vereins sind in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen und an den in diesem Verzeichnis genannten Orten verwahrt. Die Bestimmung des Aufbewahrungsorts und die Genehmigung der Anschaffung und Veräußerung von Inventarstücken ist Sache des Vorstandes und des Ausschusses.


§ 15

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl so gering ist, dass ein satzungsgemäßer Ausschuss nicht mehr aufgestellt werden kann, oder 3/4 bei einer Mitgliederversammlung
stimmberechtigten Anwesenden die Auflösung beschließen.


§ 16

Unter den Datenschutz fallen folgende Bedingungen: Die Namen, Adressen, Geburtstage,
Bankverbindung und Telefonnummer der aktiven und fördernden Mitglieder werden vom Verein aufgenommen und elektronisch gespeichert. Die Daten der aktiven Mitglieder werden mit der jährlichen Mitgliederbestandsmeldung an den Blasmusik-Kreisverband Zollernalb e. V. übermittelt und dort abgespeichert. Aktive Mitglieder mit besonderen Aufgaben, insbesondere der Vorsitzende, werden zusätzlich mit den Kommunikationsdaten sowie der Bezeichnung der Funktion aufgenommen, gespeichert und übermittelt.

Der Verein hat eine Postanschrift mit Kommunikationsdaten und einer Bankverbindung an den Blasmusik-Kreisverband zu melden, die dort gespeichert wird.

Personenbezogene Daten sowie die Bankverbindungen aller fördernden Mitglieder werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereinsinternen Zwecken verwendet werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung des Vereines betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt.

Im Rahmen seiner Pressearbeit informieren die Tagespresse und teilweise die Verbandszeitschrift über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Diese Informationen können auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden.


§ 17

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Albstadt, die es zunächst 5 Jahre zu verwalten hat um es auf einen neu zu gründenden Verein mit gleicher Zielsetzung zu übertragen.
Sollte nach Ablauf von 5 Jahren kein neuer Verein mit o. g. Zielsetzung gegründet worden sein, fällt das Vermögen endgültig an die Stadt Albstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Lautlingen zu verwenden hat.

Die Musikkapelle Frohsinn Lautlingen e.V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nr. 400067 eingetragen.


§ 18

Alle weitergehenden Kompetenzen und Aufgabengebiete die nicht in der Satzung geregelt
werden, sowie die Ehrungsrhythmen u. ä. werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Diese ist kein Bestandteil der Satzung.

Die Belange der Jugendkapelle sowie die Bezuschussung regelt die der Geschäftsordnung
angeschlossene Jugendordnung.


§ 19

Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Vorherige
Ausfertigungen sind damit gegenstandslos.

Albstadt Lautlingen, 24.06.2022